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Produktratgeber Umwelt

Lagerung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken

Hinweis: Bitte beachten Sie die für Sie verbindlichen landesspezifischen Vorschriften und Bestimmungen. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde.

Allgemeine rechtliche Grundlagen und Definitionen

Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Hierzu bietet sich die Nutzung von Umwelt und Chemikalienschränke an. Sie gewährleisten dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Sicherheit!

Vorschriftsmäßige Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

Die Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen stellt grundsätzlich ein sehr hohes Gefährdungspotential dar. Zum Schutz der Menschen und der Umwelt müssen die speziellen Anforderungen der nationalen Gesetzgebung in den Betrieben, die mit Gefahrstoffen arbeiten, umgesetzt werden. Dies erfolgt beispielsweise durch die Verwendung von speziellen Sicherheitsschränken.

Aufbewahrung und Lagerung von Chemikalien

Lagerung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Umwelt- und Materialschrank mit Typ 30 Sicherheitsfach

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit weder Missbrauch noch Fehlgebrauch eintreten können.

Um mögliche Fehl- oder Missgebräuche zu verhindern, ist dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe nicht miteinander und nicht mit Lebensmittel verwechselt werden können. Aus diesem Grund ist zwingend darauf zu achten, dass Lebensmittel nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt und gelagert werden. Dies ist verboten und lebensgefährlich!

Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen diesen Anforderungen.

Die Gefäße selbst jedoch müssen wiederum in geeigneten Räumlichkeiten/Lager/Schränken gelagert werden.

Bei der Lagerung ist zu beachten:

  • Bei Kunststoffbehältern besteht insbesondere bei organischen Flüssigkeiten die Gefahr der Versprödung, Verformung oder Diffusion.
  • Aluminiumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige Stoffe verwendet werden, für starke Laugen sind Polypropylenflaschen (PP) geeignet, nicht jedoch Glasflaschen.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
  • Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.

Brennbare Flüssigkeiten müssen in speziellen Sicherheitsschränken mit hoher Feuerwiderstandsklasse untergebracht werden, die:

  • an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,
  • unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,
  • mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ und Verbotszeiten „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gekennzeichnet sind,
  • im Brandfall z.B. durch Unterbrechung der Schranklüftung eine Brandausbreitung verhindern.
Lagerung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Typ 30 Sicherheitsfach

Sind solche Schränke nicht vorhanden, gibt es auch Chemikalienschränke, die eine Lagerebene in Form eines Sicherheitsfachs mit Typ 30 Klassifizierung bereitstellen. Dieses Fach weist alle sicherheitsrelevanten Merkmale eines feuerbeständigen Sicherheitsschranks auf.

Giftige Stoffe und Zubereitungen (inkl. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur Fachpersonal Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat!

Zusammenlagerung

Das Gefährdungspotential, welches durch die Lagerung von Chemikalien entsteht, hängt nicht nur von der zu lagernden Menge, sondern auch von deren Gefährlichkeit ab. Wildes Lagern ist nicht erlaubt. Es kann hierbei zur Zusammenlagerung von Chemikalien kommen, die aus Sicherheitsgründen getrennt zu lagern sind.

Lagerung spezieller Stoffe wie Säuren und Laugen

Säuren und Laugen müssen in allen Fällen separat gelagert werden, zumal diese aggressive Dämpfe freisetzen können! Werden diese Stoffe in einem Schrank gelagert, so sind diese in separat voneinander getrennten Bereichen aufzubewahren und der Schrank ist an ein Entlüftungssystem anzuschließen und dauerhaft zu entlüften. Die Kennzeichnung der Bereiche muss so dargestellt sein, dass ein Zusammenlegen von Säuren und Laugen nicht gegeben ist.

Diese Schränke müssen mit korrosionsbeständigen Wannen und Bodenflächen ausgestattet sein.

Säure- und Laugenschränke zur vorschriftsmäßigen Lagerung von Säuren und Laugen bitte anfragen.

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Lagerung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Pflanzenschutzmittelschrank

Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dem Wasser Schaden zufügen können und bedürfen einer sicheren Lagerung.

Pflanzenschutzmittel sind ausschließlich in fest verschlossenen Originalverpackungen aufzubewahren. Weiter gilt: Grundsätzlich dürfen keine brennbaren Materialien als Baumaterial verwendet werden. Es sind weder Holzregale einzubauen noch sollten größere Gebindeeinheiten im Karton belassen werden.

Das Lager oder der Umwelt-/ Chemikalienschrank ist als Pflanzenschutzmittellager zu kennzeichnen und mit der Aufschrift Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten zu versehen.

Umweltschränke sollten das Ü-Zeichen besitzen, so dass die Auffangwannen entsprechend dicht sind.

Bei diesen Schränken muss man auch darauf achten, wie groß die Auffangkapazität der Einlegeböden ist. Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln muss 10 % der Lagermenge, mindestens aber das Volumen des größten Gebindes im Falle einer Leckage aufgefangen werden. Befindet man sich in einem Wasserschutzgebiet, muss die gesamte Lagermenge auffangen können. Hier kann es notwendig sein, die Schränke mit größeren Einlegeböden auszustatten.

Beschaffenheit von Umwelt- / Chemikalienschränken

Je nach Art des zu lagernden Stoffes müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Nur so ist ein sicheres Lagern gewährleistet.

Für die vorschriftsmäßige und sichere Lagerung nicht entzündbarer Chemikalien und Giftstoffe gibt es deshalb Umwelt-/ Chemikalienschränke. Diese Schränke dienen der vorschriftsmäßigen Lagerung von wassergefährdenden, nicht entzündbaren Flüssigkeiten und Giftstoffen in Arbeitsräumen.

Optional sind diese mit einer speziell auf Dichtigkeit geprüften und mit einem Zertifikat versehenen Auffangwanne ausgestattet.

Stoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften keine Absaugung erfordern, können in Chemikalienschränken oder in Vitrinen untergebracht werden. Manche der Chemikalienschränke haben Türen mit Glaseinsätzen. Diese Verglasungen müssen entweder aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften (Verbund-Sicherheitsglas, Plexiglas, Polycarbonat) bestehen.

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